Artikel mit ‘Zertifizierung’ getagged

Bundestag beschließt zertifizierten Mediator

Donnerstag, 15. Dezember 2011

In seiner Sitzung am 15.12.2011 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung beschlossen.
Der ursprüngliche, vom Bundesjustizministerium vorgelegte Gesetzentwurf war durch den Bundestagsrechtsausschuss erheblich verändert und u.a. durch den zertifizierten Mediator ergänzt worden. Als solcher soll sich bezeichnen dürfen, wer über ein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium oder mehrjährige Berufserfahrung verfügt und darüber hinaus eine Mediationsausbildung mit detailliert festgelegten Inhalten absolviert hat. Einzelheiten, u.a. ob, in welchen Umfang und in welcher Weise praktische Tätigkeitsnachweise erbracht werden müssen, soll eine Rechtsverordnung festlegen. Mit ihr ist in etwa einem Jahr zu rechnen. Zuvor soll den beteiligten Verbänden die Gelegenheit gegeben werden, ihre Expertise einzubringen.
Zur den Gesetzesmaterialien gelangen Sie hier:

Die AGT auf dem Symposium „Der Anwalt als Spezialist“

Freitag, 02. Dezember 2011

Das ganztägige Symposium „Der Anwalt als Spezialist – Fachanwaltschaften, Spezialisierungshinweise, Zertifizierungen“ des Institutes für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln unter der Leitung von Professor Dr. Prütting und Professor Dr. Henssler führte Vertreter der verschiedensten anwaltlichen Sparten zum Meinungsaustausch zusammen. In den Fachreferaten und Diskussionen wurden unterschiedliche Lösungsansätze diskutiert, die es der Anwaltschaft ermöglichen sollen, im heftig umkämpften Markt für Rechtsdienstleistungen und rechtdienstleistungsnahe Angebote ihre Kompetenz nach außen darstellen zu können. Für die AGT vertrat deren Vorstand Rechtsanwalt Eberhard Rott, selbst Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Erbrecht, die Position, dass eine klare Trennung der mit der Anwaltstätigkeit vereinbaren Aufgaben (z.B. Testamentsvollstreckung) von solchen Tätigkeiten vorgenommen werden müsse, die aufgrund des Gemeinwohlinteresses den Rechtsanwälten vorbehalten sind. Für den ersten Aufgabenbereich votierte er für eine Zertifizierung durch private Organisationen, für den zweiten Bereich für eine Beibehaltung der Kompetenzen der Anwaltskammern. Die Fachbeiträge werden in der Februar-Ausgabe des Anwaltsblatt veröffentlicht werden.

BGH veröffentlicht Urteilsgründe zur Zertifizierungsentscheidung

Mittwoch, 30. November 2011

Der offizielle Leitsatz der Entscheidung des BGH vom 09.06.2011 (I ZR 113/10, die AGT berichtete) liegt nun vor. Er lautet: „Der Verkehr erwartet von einem Rechtsanwalt, der sich als „zertifizierter Testamentsvollstrecker“ bezeichnet, dass er nicht nur über besondere Kenntnisse, sondern auch über praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung verfügt.“ Wie umfassend die “praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung” im Einzelfall sein müssen, hat der BGH offen gelassen. Der BGH geht von einer nach Art und Umfang “üblichen” Testamentsvollstreckung aus (vgl. Urteilsgründe Rn 17), ohne im Einzelnen darzulegen, was er hierunter versteht. Es liegt nahe, hier an den gesetzlichen Regelfall der Abwicklungsvollstreckung nach §§ 2203, 2204 BGB anzuknüpfen. Dafür sprechen die Ausführungen des Bundesgerichtshofs, dass zwei Testamentsvollstreckungen ausnahmsweise als ausreichend angesehen werden können, wenn sie nach Art und Umfang oberhalb des üblichen Rahmens liegen. Wann dieser Rahmen überschritten wird, hat der BGH ebenfalls offen gelassen. Als Anhaltspunkt lässt sich möglicherweise auf obergerichtliche Rechtsprechung zurückgreifen. In einem Vergütungsrechtsstreit hat das OLG Köln mit Urteil vom 08.07.1993 (1 U 50/92, FamRZ 1994, 328-330) die Abwicklung eines Nachlasses mit einem Bestand von zwei Grundstücken, einem Wertpapierdepot, einem Bankguthaben, einer Haushaltseinrichtung sowie Schmuck als nicht über das Maß dessen hinausgehend angesehen, was „üblicherweise“ bei derartigen Testamentsvollstreckungen erforderlich sei. In dem angesprochenen Fall waren zur Bestimmung des Nachlassumfangs keine schwierigen Ermittlungen erforderlich. Auch das Nachlassverzeichnis konnte ohne Schwierigkeiten erstellt werden. Es gab keine Streitigkeiten zwischen Miterben.

Im konkret entschiedenen Fall genügten dem BGH zwei durchgeführte Testamentsvollstreckungen nicht. Wie sich aus seinem weiteren Ausführungen in den Entscheidungsgründen ergibt, konnte er nicht prüfen, ob diese beiden Testamentsvollstreckungen nicht möglicherweise ausnahmsweise ausreichen konnten, weil in den Tatsacheninstanzen zu Art und Umfang der beiden Testamentsvollstreckungen nichts vorgetragen worden war. Aus dieser sowie der anderer Stelle (Entscheidungsgründe Rn 22) gemachten Aussagen des BGH lassen sich aber immerhin zwei Schlussfolgerungen ableiten: (1) Allein an einer bestimmten Mindestzahl von Testamentsvollstreckungen lassen sich die Voraussetzungen für die Führung der Bezeichnung „zertifiziert“ nicht festmachen. (2) Ohne eine einzige Testamentsvollstreckung wird der Zusatz „zertifiziert“ – jedenfalls derzeit – nicht in wettbewerbsrechtlich zulässiger Weise geführt werden können.

Die Entscheidung des BGH wird die Diskussion um die Zertifizierung von Testamentsvollstreckern nicht beenden. Hierzu war der entschiedene Rechtsstreit zu sehr von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägt. So war der BGH als Revisionsgericht daran gebunden, die im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen des Berufungsgerichts zur Verkehrsauffassung lediglich auf Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungswerte hin zu überprüfen zu können. Er konnte sich daher beispielsweise nicht mit den Überlegungen auseinandersetzen, die das Bundesverwaltungsgericht bereits zwei Jahre zuvor (Urt. v. 24.09.2009 3 C 4.09, GewArch 2010, 87 „MacDent“) angestellt hatte, als es darum ging, dass ein Zahnarzt (letztendlich mit Erfolg) ein Logo verwendete, mit dem schlagwortartig auf die Einhaltung geprüfter Qualitätsstandards eines privatrechtlichen Franchise-Unternehmens hingewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht stellte darauf ab, dass ein durchschnittlich informierter Verbraucher auch das Internet als Informationsquelle heranzieht. Sind dort die Qualitätsstandards einsehbar, sei dies ausreichend. Der Bundesgerichtshof konnte sich mangels entsprechenden Sachvortrages in den Tatsacheninstanzen mit diesem Umstand leider nicht beschäftigen.

Offen bleibt auch, wie die vom Bundesgerichtshof im Leitsatz seiner Entscheidung bewusst offen gehaltene Formulierung über praktische Erfahrungen auf dem „Gebiet der Testamentsvollstreckung“ in der Praxis sich mit Leben füllen lassen wird. Das “Gebiet der Testamentsvollstreckung” erfährt ein Anwalt auch dann überaus praktisch, wenn er einen Testamentsvollstrecker im Hintergrund seiner Tätigkeit berät. Praktische Erfahrungen “wie ein Testamentsvollstrecker” lassen sich auch sammeln, wenn die Nachlassabwicklung aufgrund einer Nachlassvollmacht durchgeführt wird. Auch die Führung von Entlassungsverfahren gegen Testamentsvollstrecker führen zu umfänglichen „praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung”. Die Beispielsfälle lassen sich nahezu beliebig erweitern führen letztendlich auch zu der Frage, welche Rolle die zahlreichen praktischen Fälle spielen, die Fachanwälte für Erbrecht ihren Kammern gegenüber bereits nachgewiesen haben. Es ist daher durchaus nachvollziehbar, dass Rechtsanwaltskammern, die bis dahin zu einer eher restriktiven Handhabung gegenüber der Zertifizierung neigten, sehr schnell nach dem Bekanntwerden der Entscheidung ihre Auffassungen deutlich relativierten (die AGT berichtete am 15.07.2011). Denn eines hat der BGH – sehr zum Leidwesen einiger Kammervertreter – unmissverständlich klargestellt: es gibt kein Zertifizierungsmonopol der Rechtsanwaltskammern.

Zu den vollständigen Entscheidungsgründen gelangen sie über die Homepage des Bundesgerichtshofs.

Anwaltskammern reagieren

Freitag, 15. Juli 2011

Die ersten Reaktionen von Anwaltskammern auf die Entscheidung des BGH vom 09.06.2011 liegen vor. Der BGH hatte bekanntlicherweise entgegen der Auffassung mancher Kammern die Führung der Bezeichnung „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) für grundsätzlich zulässig erklärt. Erforderlich seien neben der Zertifizierung durch die AGT praktische Erfahrungen im Bereich der Testamentsvollstreckung.

In Umsetzung dieser Grundsätze hat die RAK Bamberg nunmehr von sich auf die Ansprüche aus einer Unterlassungserklärung bzgl. der Verwendung der Bezeichnung „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) verzichtet und darauf hingewiesen, dass sie im konkreten Fall von einer Einzelfallprüfung des praktischen Tätigkeitsnachweises absehe. Die RAK Köln hat unabhängig von der Prüfung der praktischen Erfahrungen bis auf weiteres die Bezeichnung „Testamentsvollstrecker (AGT)“ zugelassen.

Weiterer Aufschluss darüber, wie die praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung beschaffen sein müssen, wird von den Entscheidungsgründen des Urteils vom 09.06.2011 erwartet, die im Oktober vorliegen sollen. Der Testamentsvollstreckertag am 09.11.2011 wird sich dann ausführlich damit beschäftigen können.

BGH weist Revison gegen Urteil des OLG Nürnberg vom 28.05.2010 zurück

Donnerstag, 09. Juni 2011

Die Rechtsanwaltskammer Nürnberg hatte die Führung der Bezeichnung „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“ durch einen Rechtsanwalt, der zugleich Fachanwalt für Steuerrecht sowie Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht ist und derzeit eine Testamentsvollstreckung führt, beanstandet, weil er zuvor lediglich eine weitere Testamentsvollstreckung nachgewiesen hatte.

In der mündlichen Verhandlung machte der BGH deutlich, dass die bislang von Seiten einiger Kammern vorgebrachten Überlegungen, eine Zertifizierung vermittle den Eindruck einer staatlichen Verleihung, nicht geteilt werde und es kein Privileg der Rechtsanwaltskammern im Bereich der Zertifizierung von Rechtsanwälten gebe. Die überwiegende Zeit der einstündigen Verhandlung widmete sich der Senatsvorsitzende der Diskussion mit den Prozessbevollmächtigten, ob praktisch durchgeführte Testamentsvollstreckungen zur Führung der Bezeichnung erforderlich seien und ob zwei Testamentsvollstreckungen hierfür ausreichend seien. Aus der am Ende der Sitzung verkündeten Entscheidung kann geschlussfolgert werden, dass der Senat jedenfalls mehr als zwei Testamentsvollstreckungen als notwendig ansieht. Welche weiteren Schlussfolgerungen zu ziehen sein werden, bleibt der Analyse der Entscheidungsgründe vorbehalten, die in etwa fünf Monaten erwartet werden.

Zur Pressemitteilung des BGH

BRAK will Zertifizierung von Mediatoren regeln

Donnerstag, 26. Mai 2011

Nach dem Formulierungsvorschlag der Bundesrechtsanwaltskammer für eine Zertifizierung von Mediatoren soll sich als zertifizierter Mediator bezeichnen dürfen, wer über ein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium oder mehrjährige Berufserfahrung verfügt und darüber hinaus eine Mediationsausbildung mit genau festgelegten Inhalten absolviert hat. Eine bestimmte Anzahl durchgeführter Mediationen werden nicht gefordert, es genügt, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten zur Verhandlungstechnik, zur Gesprächsführung und zu rechtlichen Fragen der Mediation in einer mindestens 90-stündigen Ausbilduang vermittelt werden, die mit einem Kolloquium abschließt, in dem die Inhalte und die gemachten Erfahrungen reflektiert werden. Im Übrigen soll der Mediator in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicherstellen, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können.

Zum Formulierungsvorschlag der Bundesrechtsanwaltskammer für eine Zertifizierung von Mediatoren gelangen Sie hier.

Ein Wolf ist der Anwalt dem Anwalt

Freitag, 04. Februar 2011

Mit dieser überaus anschaulichen Überschrift titelt das Editorial des Mitherausgebers der „ErbR – Zeitschrift für die gesamte erbrechtlicher Praxis“, RA und FAErbR Jan Bittler in Heft 2/2011. Damit positioniert sich nach dem Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltsvereins (die AGT berichtete am 27.05.2010) ein weiterer führender Vertreter der Anwaltschaft zugunsten von Zertifizierungen durch privatrechtliche Organisationen. Dabei hebt Bittler besonders darauf ab, dass der moderne Anwalt von heute gerade im erbrechtlichen Bereich weit mehr ist, als der stets streitbare Jurist – und auch sein muss, um sich am Erbrechtsmarkt gegenüber anderen etablierten Berufsgruppen (Steuerberatern, Estate Plannern und Banken) sowie allerlei selbsternannten Nachlass- und Vermögensplanern zu positionieren.

Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht

BVerwG hält Werbung mit „MacDent“ für zulässig

Donnerstag, 10. Juni 2010

In seiner erst jetzt bekannt gewordenen Entscheidung vom 24.09.2009 stellt der BVerwG (NJW 2010, 547, „MacDent“) fest, dass es mit dem Grundrecht der freien Berufsausübung nicht vereinbar sei, einem Zahnarzt die Verwendung eines Logos zu untersagen, mit dem schlagwortartig auf die Einhaltung geprüfter Qualitätsstandards hingewiesen und zugleich eine Internetadresse angegeben wird, die nähere Informationen über die Standards und ihre Kontrolle enthält. Das Gericht weist darauf hin, dass derartige Siegel verbreitet und die Methode der Information den Verbrauchern geläufig sei. Eine Verunsicherung könne nicht dadurch entstehen, dass die Ankündigung nicht erschöpfend über alle Details unterrichte, sondern sie auf eine weitere Informationsebene (Internetseite) verweise.

Die Entscheidung könnte auch für zertifizierte Testamentsvollstrecker Bedeutung haben. Immerhin ergeben sich aus der Seite www.testamentsvollstreckerzertifikat.de alle relevanten Angaben zum Zertifikat der AGT, die das OLG Nürnberg (die AGT berichtete unter dem 08.06.2010) offenbar auf dem Briefbogen des Anwalts, der zugleich zertifizierter Testamentsvollstreckers ist, vermisst hatte.

OLG fordert regelmäßige Tätigkeit als Testamentsvollstrecker (n. rk.)

Dienstag, 08. Juni 2010

Mit Urteil vom 28.05. 2010 (3 U 318/10) hat das OLG Nürnberg die Entscheidung des LG Regensburg vom 28.01.2010 (die AGT berichtete) aufgehoben. Das OLG stellt auf seine Senatsmitglieder als Referenzverbraucher ab und vertritt die Auffassung, dass ein Rechtsanwalt, der sich als Testamentsvollstrecker präsentiert, zwar nicht aktuell mit einer Testamentsvollstreckung beauflagt sein muss, jedoch den Eindruck erweckt, dass er regelmäßig als solcher tätig werde. Wer lediglich zwei Testamentsvollstreckungen nachweisen könne, werde nicht regelmäßig tätig und dürfe die Bezeichnung daher nicht auf seinem Briefbogen führen oder mit ihr unterzeichnen.

Das Urteil setzt sich leider weder mit der Rechtsprechung auseinander, die für einen zertifizierten Grundstückssachverständigen das Fehlen von praktischen Nachweisen nicht beanstandet hat (LG Kiel, 14 O 59/08), noch mit den Stimmen in der Literatur, die dies auch bei zertifizierten Testamentsvollstrecker nicht für erforderlich halten (Grunewald, ZEV 2010, 69). Immerhin kann positiv vermerkt werden, dass offenbar unter dem Eindruck der nachhaltigen Kritik der Einwand fallen gelassen wurde, ein Zertifikat suggeriere eine amtliche Verleihung. Positiv ist auch, dass wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die Revision zum BGH zugelassen wurde.

AGT begrüßt Vorstoß des DAV zur Zertifizierung von Rechtsanwälten

Donnerstag, 27. Mai 2010

Die Äußerungen des Hauptgeschäftsführers des Deutschen Anwaltvereins (DAV) im Juni-Heft des Anwaltsblattes sind unmissverständlich: Eine privatrechtliche Zertifizierung mit kontrollierten Mindeststandards wird die Anwaltschaft stärken. Sie verdient den Vorzug gegenüber einer zu beobachtenden Tendenz, die Anforderungen an die Fachanwaltschaften zu senken („Junior-Fachanwalt“, „Fachanwalt light“) und die Zahl der Fachanwaltschaften noch weiter zu erhöhen. Zudem dient sie dem Rechtsuchenden, indem es die Entstehung vom Mandanten gewollter Angebote vereinbart.

Die AGT begrüßt des Vorstoß des DAV ausdrücklich. Mit rund 400 zertifizierten Testamentsvollstreckern aus allen Professionen hat sie mit ihren Zertifizierungsrichtlinien seit Jahren die Maßstäbe dafür gesetzt, was ein Erblasser von einem qualitätsorientierten Testamentsvollstrecker erwarten kann, sei er nun Rechtsanwalt, Steuerberater oder „jedermann“ im Sinne § 5 Abs. 2 Nr. 1 RDG und der Rechtsprechung des BGH vom 11.11.2004.

Den vollständigen Beitrag des Hauptgeschäftsführers des DAV finden Sie unter Brügmann, Cord, Statt Fachanwalt: Werben mit Zertifizierungen? in AnwBl. 2010, 417.