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BGH veröffentlicht Urteilsgründe zur Zertifizierungsentscheidung

Mittwoch, 30. November 2011

Der offizielle Leitsatz der Entscheidung des BGH vom 09.06.2011 (I ZR 113/10, die AGT berichtete) liegt nun vor. Er lautet: „Der Verkehr erwartet von einem Rechtsanwalt, der sich als „zertifizierter Testamentsvollstrecker“ bezeichnet, dass er nicht nur über besondere Kenntnisse, sondern auch über praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung verfügt.“ Wie umfassend die “praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung” im Einzelfall sein müssen, hat der BGH offen gelassen. Der BGH geht von einer nach Art und Umfang “üblichen” Testamentsvollstreckung aus (vgl. Urteilsgründe Rn 17), ohne im Einzelnen darzulegen, was er hierunter versteht. Es liegt nahe, hier an den gesetzlichen Regelfall der Abwicklungsvollstreckung nach §§ 2203, 2204 BGB anzuknüpfen. Dafür sprechen die Ausführungen des Bundesgerichtshofs, dass zwei Testamentsvollstreckungen ausnahmsweise als ausreichend angesehen werden können, wenn sie nach Art und Umfang oberhalb des üblichen Rahmens liegen. Wann dieser Rahmen überschritten wird, hat der BGH ebenfalls offen gelassen. Als Anhaltspunkt lässt sich möglicherweise auf obergerichtliche Rechtsprechung zurückgreifen. In einem Vergütungsrechtsstreit hat das OLG Köln mit Urteil vom 08.07.1993 (1 U 50/92, FamRZ 1994, 328-330) die Abwicklung eines Nachlasses mit einem Bestand von zwei Grundstücken, einem Wertpapierdepot, einem Bankguthaben, einer Haushaltseinrichtung sowie Schmuck als nicht über das Maß dessen hinausgehend angesehen, was „üblicherweise“ bei derartigen Testamentsvollstreckungen erforderlich sei. In dem angesprochenen Fall waren zur Bestimmung des Nachlassumfangs keine schwierigen Ermittlungen erforderlich. Auch das Nachlassverzeichnis konnte ohne Schwierigkeiten erstellt werden. Es gab keine Streitigkeiten zwischen Miterben.

Im konkret entschiedenen Fall genügten dem BGH zwei durchgeführte Testamentsvollstreckungen nicht. Wie sich aus seinem weiteren Ausführungen in den Entscheidungsgründen ergibt, konnte er nicht prüfen, ob diese beiden Testamentsvollstreckungen nicht möglicherweise ausnahmsweise ausreichen konnten, weil in den Tatsacheninstanzen zu Art und Umfang der beiden Testamentsvollstreckungen nichts vorgetragen worden war. Aus dieser sowie der anderer Stelle (Entscheidungsgründe Rn 22) gemachten Aussagen des BGH lassen sich aber immerhin zwei Schlussfolgerungen ableiten: (1) Allein an einer bestimmten Mindestzahl von Testamentsvollstreckungen lassen sich die Voraussetzungen für die Führung der Bezeichnung „zertifiziert“ nicht festmachen. (2) Ohne eine einzige Testamentsvollstreckung wird der Zusatz „zertifiziert“ – jedenfalls derzeit – nicht in wettbewerbsrechtlich zulässiger Weise geführt werden können.

Die Entscheidung des BGH wird die Diskussion um die Zertifizierung von Testamentsvollstreckern nicht beenden. Hierzu war der entschiedene Rechtsstreit zu sehr von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägt. So war der BGH als Revisionsgericht daran gebunden, die im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen des Berufungsgerichts zur Verkehrsauffassung lediglich auf Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungswerte hin zu überprüfen zu können. Er konnte sich daher beispielsweise nicht mit den Überlegungen auseinandersetzen, die das Bundesverwaltungsgericht bereits zwei Jahre zuvor (Urt. v. 24.09.2009 3 C 4.09, GewArch 2010, 87 „MacDent“) angestellt hatte, als es darum ging, dass ein Zahnarzt (letztendlich mit Erfolg) ein Logo verwendete, mit dem schlagwortartig auf die Einhaltung geprüfter Qualitätsstandards eines privatrechtlichen Franchise-Unternehmens hingewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht stellte darauf ab, dass ein durchschnittlich informierter Verbraucher auch das Internet als Informationsquelle heranzieht. Sind dort die Qualitätsstandards einsehbar, sei dies ausreichend. Der Bundesgerichtshof konnte sich mangels entsprechenden Sachvortrages in den Tatsacheninstanzen mit diesem Umstand leider nicht beschäftigen.

Offen bleibt auch, wie die vom Bundesgerichtshof im Leitsatz seiner Entscheidung bewusst offen gehaltene Formulierung über praktische Erfahrungen auf dem „Gebiet der Testamentsvollstreckung“ in der Praxis sich mit Leben füllen lassen wird. Das “Gebiet der Testamentsvollstreckung” erfährt ein Anwalt auch dann überaus praktisch, wenn er einen Testamentsvollstrecker im Hintergrund seiner Tätigkeit berät. Praktische Erfahrungen “wie ein Testamentsvollstrecker” lassen sich auch sammeln, wenn die Nachlassabwicklung aufgrund einer Nachlassvollmacht durchgeführt wird. Auch die Führung von Entlassungsverfahren gegen Testamentsvollstrecker führen zu umfänglichen „praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung”. Die Beispielsfälle lassen sich nahezu beliebig erweitern führen letztendlich auch zu der Frage, welche Rolle die zahlreichen praktischen Fälle spielen, die Fachanwälte für Erbrecht ihren Kammern gegenüber bereits nachgewiesen haben. Es ist daher durchaus nachvollziehbar, dass Rechtsanwaltskammern, die bis dahin zu einer eher restriktiven Handhabung gegenüber der Zertifizierung neigten, sehr schnell nach dem Bekanntwerden der Entscheidung ihre Auffassungen deutlich relativierten (die AGT berichtete am 15.07.2011). Denn eines hat der BGH – sehr zum Leidwesen einiger Kammervertreter – unmissverständlich klargestellt: es gibt kein Zertifizierungsmonopol der Rechtsanwaltskammern.

Zu den vollständigen Entscheidungsgründen gelangen sie über die Homepage des Bundesgerichtshofs.

5. Deutscher Testamentsvollstreckertag

Dienstag, 08. November 2011

Mit mehr als 170 Teilnehmern war der diesjährige Testamentsvollstreckertag der AGT das bisher am besten besuchte Zusammentreffen von Testamentsvollstreckern aller Professionen aus dem In- wie dem Ausland. Der Kongress begann auch gleich mit einem Höhepunkt der besonderen Art. Erstmalig wurde der AGT-Preis für eine herausragende wissenschaftliche Arbeit zu den Themenbereichen Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge vergeben. Die Auszeichnung als erstem Preisträger wurde Herrn Prof. Dr. Karlheinz Muscheler zuteil. Die AGT würdigte ihn für sein im Jahr 2010 bei Mohr Siebeck erschienenes zweibändiges Opus Magnum zum Erbrecht.

Den Themenblock Steuerrecht vertrat mit Ministerialrat Raymond Halaczinski ein Vertreter der Finanzverwaltung, die aktuelle Rechtsprechung wurde vom Preisträger Prof. Dr. Muscheler höchstselbst referiert. Der Themenblock Internationales führte die Teilnehmer mit den Beiträgen von Mag. Wildmoser und RA Dr. Langoth in die Aufgaben und Befugnisse des österreichischen Testamentsvollstreckers (Executors) ein. Den Abschluss der Veranstaltung bildete die Podiumsdiskussion mit Teilnehmern aus dem Bereich der Banken, Steuerberater, Anwaltschaft und Rechtsanwaltskammer Köln über die Konsequenzen, die sich für zertifizierte Testamentsvollstrecker aus der Entscheidung des BGH vom 09.06.2011 ergeben. Den Ausklang bildete ein geselliger Abend mit Speis und Trank.

Die Vortragsunterlagen erhalten Sie hier (nur für Teilnehmer des Testamentsvollstreckertages sowie Mitglieder der AGT).

Verleihung des „AGT-Preises für hervorragende wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung“

Mittwoch, 19. Oktober 2011

Die Arbeitsgemeinschaft für Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V. (kurz: AGT) verleiht am 08. November 2011 in Bonn erstmals den Wissenschaftsehrenpreis der AGT.

Der Preis steht für herausragende wissenschaftliche Arbeit aus dem Themenbereich Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge.

Die Preisverleihung findet im Rahmen des „5. Deutschen Testamentsvollstreckertages 2011“ im Bonner Wissenschaftszentrum statt. Veranstalter des Testamentsvollstreckertages ist die AGT. Die Laudatio hält Rechtsanwalt Dr. jur. K. Jan Schiffer, Mitglied des Vorstandes der AGT.

Anwaltskammern reagieren

Freitag, 15. Juli 2011

Die ersten Reaktionen von Anwaltskammern auf die Entscheidung des BGH vom 09.06.2011 liegen vor. Der BGH hatte bekanntlicherweise entgegen der Auffassung mancher Kammern die Führung der Bezeichnung „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) für grundsätzlich zulässig erklärt. Erforderlich seien neben der Zertifizierung durch die AGT praktische Erfahrungen im Bereich der Testamentsvollstreckung.

In Umsetzung dieser Grundsätze hat die RAK Bamberg nunmehr von sich auf die Ansprüche aus einer Unterlassungserklärung bzgl. der Verwendung der Bezeichnung „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) verzichtet und darauf hingewiesen, dass sie im konkreten Fall von einer Einzelfallprüfung des praktischen Tätigkeitsnachweises absehe. Die RAK Köln hat unabhängig von der Prüfung der praktischen Erfahrungen bis auf weiteres die Bezeichnung „Testamentsvollstrecker (AGT)“ zugelassen.

Weiterer Aufschluss darüber, wie die praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung beschaffen sein müssen, wird von den Entscheidungsgründen des Urteils vom 09.06.2011 erwartet, die im Oktober vorliegen sollen. Der Testamentsvollstreckertag am 09.11.2011 wird sich dann ausführlich damit beschäftigen können.

Xing Gruppe Testamentsvollstreckung erreicht 1.000 Mitglieder

Donnerstag, 09. Juni 2011

Die von der AGT ins Leben gerufene Gruppe der Interessenten an einer qualitätsorientierten Testamentsvollstreckung als modernem Mittel der Vermögensnachfolgegestaltung hat sich mittlerweile zu einem festen Bestandteil des sozialen Netzwerkes Xing entwickelt. Soeben konnte das 1.000ste Mitglied, eine Rechtsanwältin, begrüßt werden. Diese überaus erfreuliche Resonanz zeigt, dass sich der Gedanke der interprofessionellen Zusammenarbeit zwischen allen an einer gelungenen Testamentsvollstreckung beteiligten Berufsgruppen innerhalb kürzester Zeit verfestigt hat.

BGH weist Revison gegen Urteil des OLG Nürnberg vom 28.05.2010 zurück

Donnerstag, 09. Juni 2011

Die Rechtsanwaltskammer Nürnberg hatte die Führung der Bezeichnung „Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“ durch einen Rechtsanwalt, der zugleich Fachanwalt für Steuerrecht sowie Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht ist und derzeit eine Testamentsvollstreckung führt, beanstandet, weil er zuvor lediglich eine weitere Testamentsvollstreckung nachgewiesen hatte.

In der mündlichen Verhandlung machte der BGH deutlich, dass die bislang von Seiten einiger Kammern vorgebrachten Überlegungen, eine Zertifizierung vermittle den Eindruck einer staatlichen Verleihung, nicht geteilt werde und es kein Privileg der Rechtsanwaltskammern im Bereich der Zertifizierung von Rechtsanwälten gebe. Die überwiegende Zeit der einstündigen Verhandlung widmete sich der Senatsvorsitzende der Diskussion mit den Prozessbevollmächtigten, ob praktisch durchgeführte Testamentsvollstreckungen zur Führung der Bezeichnung erforderlich seien und ob zwei Testamentsvollstreckungen hierfür ausreichend seien. Aus der am Ende der Sitzung verkündeten Entscheidung kann geschlussfolgert werden, dass der Senat jedenfalls mehr als zwei Testamentsvollstreckungen als notwendig ansieht. Welche weiteren Schlussfolgerungen zu ziehen sein werden, bleibt der Analyse der Entscheidungsgründe vorbehalten, die in etwa fünf Monaten erwartet werden.

Zur Pressemitteilung des BGH

Ein Wolf ist der Anwalt dem Anwalt

Freitag, 04. Februar 2011

Mit dieser überaus anschaulichen Überschrift titelt das Editorial des Mitherausgebers der „ErbR – Zeitschrift für die gesamte erbrechtlicher Praxis“, RA und FAErbR Jan Bittler in Heft 2/2011. Damit positioniert sich nach dem Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltsvereins (die AGT berichtete am 27.05.2010) ein weiterer führender Vertreter der Anwaltschaft zugunsten von Zertifizierungen durch privatrechtliche Organisationen. Dabei hebt Bittler besonders darauf ab, dass der moderne Anwalt von heute gerade im erbrechtlichen Bereich weit mehr ist, als der stets streitbare Jurist – und auch sein muss, um sich am Erbrechtsmarkt gegenüber anderen etablierten Berufsgruppen (Steuerberatern, Estate Plannern und Banken) sowie allerlei selbsternannten Nachlass- und Vermögensplanern zu positionieren.

Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht

Neue Berufsordnung der Steuerberater stärkt die Testamentsvollstreckung

Samstag, 01. Januar 2011

Der Jahreswechsel beschwert allen Steuerberatern, die sich mit qualitätsorientierter Testamentsvollstreckung beschäftigen, überaus Erfreuliches. Ihr neues Berufsrecht wurde nicht nur gestrafft, sondern auch wesentlich modernisiert und den sich geänderten Gegebenheiten eines modernen Beratungsmarktes angepasst. Das Bild des Steuerberaters in der Öffentlichkeit ist schon lange nicht mehr das eines reinen Erklärungsberaters. Der Steuerberater hat sich zum umfassenden Ansprechpartner in nahezu allen Lebensbereichen seines Mandanten entwickelt, die im weitesten Sinne wirtschaftlichen Hintergrund haben. Die Testamentsvollstreckung als die moderne Form der Vermögensnachfolgegestaltung gehört unzweifelhaft hierzu. Nicht ohne Grund ermöglicht daher die neue Berufsordnung dem Steuerberater die Übernahme auch anspruchsvoller Testamentsvollstreckungen mit unternehmensbezogenen Aufgabenfeldern.

Zur neuen Berufsordnung der Steuerberater

Deutscher Testamentsvollstreckertag in Bonn

Mittwoch, 24. November 2010

Mit deutlich über 150 Teilnehmern aus ganz Deutschland und der Schweiz war der 4. Deutsche Testamentsvollstreckertag am 24.11.2009 im Bonner Wissenschaftszentrum so gut besucht wie nie zuvor. Unter dem Motto “Miteinander, nicht gegeneinander“ diskutierten die Teilnehmer die neuesten Entwicklungen in ihrem dynamischen Rechtsgebiet.

Im I. Themenblock referierte Herr Professor Dr. Karlheinz Muscheler, Ruhr-Universität Bochum, zu aktuellen Fragen der geschäftsmäßigen Testamentsvollstreckung. Der II. Themenkomplex, geprägt durch das Referat von Frau Dr. Cordula Haase-Theobald, Geschäftsführerin der Oppenheim Vermögenstreuhand GmbH, Köln beleuchtete die Problematik von Vermögensanlageentscheidungen des Testamentsvollstreckers im Zeichen wirtschaftlicher Krise. Der von Herrn DirAG Dr. Ludwig Kroiß verantwortete III. Themenkomlex setzte die Reihe der Beiträge zur internationalen Testamentsvollstreckung mit einem Referat zur Testamentsvollstreckung bei Auslandsbezug fort. Den Abschluss machte Herr Dr. Johannes Vöcking, Geschäftsführender Vorstand der ZNS – Hannelore Kohl Stiftung, Bonn mit seinem Vortrag zur Testamentsvollstreckung aus der Sicht der Stiftung.

In seinem Schlusswort kündigte Herr Dr. K. Jan Schiffer, Vorstandsmitglied der AGT, für den kommenden 5. Testamentvollstreckertag ein Novum an: die Vergabe des AGT- Preises für hervorragende wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung. Die Bitte an die versammelten Testamentsvollstrecker, entsprechende Arbeiten dem Vorstand der AGT zu empfehlen, wird hiermit gerne weitergegeben.

Hinweis:
Der den Teilnehmern des Testamentvollstreckertages zur Verfügung gestellte Tagungsband, der die Beiträge des vorangegangenen 3. Deutschen Testamentsvollstreckertages sowie weitere Aufsätze enthält, kann bei der AGT bezogen werden. Das Bestellformular finden Sie hier.

BVerwG hält Werbung mit „MacDent“ für zulässig

Donnerstag, 10. Juni 2010

In seiner erst jetzt bekannt gewordenen Entscheidung vom 24.09.2009 stellt der BVerwG (NJW 2010, 547, „MacDent“) fest, dass es mit dem Grundrecht der freien Berufsausübung nicht vereinbar sei, einem Zahnarzt die Verwendung eines Logos zu untersagen, mit dem schlagwortartig auf die Einhaltung geprüfter Qualitätsstandards hingewiesen und zugleich eine Internetadresse angegeben wird, die nähere Informationen über die Standards und ihre Kontrolle enthält. Das Gericht weist darauf hin, dass derartige Siegel verbreitet und die Methode der Information den Verbrauchern geläufig sei. Eine Verunsicherung könne nicht dadurch entstehen, dass die Ankündigung nicht erschöpfend über alle Details unterrichte, sondern sie auf eine weitere Informationsebene (Internetseite) verweise.

Die Entscheidung könnte auch für zertifizierte Testamentsvollstrecker Bedeutung haben. Immerhin ergeben sich aus der Seite www.testamentsvollstreckerzertifikat.de alle relevanten Angaben zum Zertifikat der AGT, die das OLG Nürnberg (die AGT berichtete unter dem 08.06.2010) offenbar auf dem Briefbogen des Anwalts, der zugleich zertifizierter Testamentsvollstreckers ist, vermisst hatte.