Artikel mit ‘Erbrecht’ getagged

EU-Erbrechtsverordnung verabschiedet

Dienstag, 13. März 2012

Soeben hat das EU-Parlament die neue EU-Verordnung im Erbrecht verabschiedet. In Abkehr vom bisherigen Recht soll bei grenzüberschreitenden Erbfällen in Europa zukünftig für den gesamten Nachlass nicht mehr das im deutschen IPR bislang anwendbare Staatsangehörigkeitsprinzip, sondern das Wohnsitzprinzip (gewöhnlicher Aufenthalt) gelten. Entsprechendes gilt für die Zuständigkeit von Gerichten und Behörden. In Verbindung mit dem einheitlichen europäischen Nachlasszeugnis soll die Abwicklung von Erbrechtsfällen mit EU-Auslandsbezug deutlich vereinfacht werden.

Die Verordnung muss noch vom Rat der EU angenommen werden. Dies wird in den nächsten sechs Monaten erwartet. Anwendbar wird die neue Richtlinie für Erbrechtsfälle sein, die drei Jahre später eintreten.

Zentrales Testamentsregister nimmt Tätigkeit auf

Sonntag, 01. Januar 2012

Zum Jahreswechsel wird das bisherige, beim Geburtsstandesamt geführte und noch überwiegend auf Karteikarten gestützte Hinterlegungsverfahren durch ein modernes, EDV-basiertes zentrales Testamentsregister abgelöst, das bei der Bundesnotarkammer in Berlin geführt wird. Es enthält die Verwahrangaben zu sämtlichen erbfolgerelevanten Urkunden, die in amtliche Verwahrung gegeben werden, und zwar unabhängig davon, ob sie notariell oder eigenhändig errichtet wurden. Das zentrale Testamentsregister wird in jedem Sterbefall von Amts wegen auf vorhandene Testamente und andere erbfolgerelevante Urkunden geprüft. Es unterrichtet daraufhin das zuständige Nachlassgericht, ob und welche Verfügungen von Todes wegen zu eröffnen sind.

Weitere Informationen können hier abgerufen werden.

BGH veröffentlicht Urteilsgründe zur Zertifizierungsentscheidung

Mittwoch, 30. November 2011

Der offizielle Leitsatz der Entscheidung des BGH vom 09.06.2011 (I ZR 113/10, die AGT berichtete) liegt nun vor. Er lautet: „Der Verkehr erwartet von einem Rechtsanwalt, der sich als „zertifizierter Testamentsvollstrecker“ bezeichnet, dass er nicht nur über besondere Kenntnisse, sondern auch über praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung verfügt.“ Wie umfassend die “praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung” im Einzelfall sein müssen, hat der BGH offen gelassen. Der BGH geht von einer nach Art und Umfang “üblichen” Testamentsvollstreckung aus (vgl. Urteilsgründe Rn 17), ohne im Einzelnen darzulegen, was er hierunter versteht. Es liegt nahe, hier an den gesetzlichen Regelfall der Abwicklungsvollstreckung nach §§ 2203, 2204 BGB anzuknüpfen. Dafür sprechen die Ausführungen des Bundesgerichtshofs, dass zwei Testamentsvollstreckungen ausnahmsweise als ausreichend angesehen werden können, wenn sie nach Art und Umfang oberhalb des üblichen Rahmens liegen. Wann dieser Rahmen überschritten wird, hat der BGH ebenfalls offen gelassen. Als Anhaltspunkt lässt sich möglicherweise auf obergerichtliche Rechtsprechung zurückgreifen. In einem Vergütungsrechtsstreit hat das OLG Köln mit Urteil vom 08.07.1993 (1 U 50/92, FamRZ 1994, 328-330) die Abwicklung eines Nachlasses mit einem Bestand von zwei Grundstücken, einem Wertpapierdepot, einem Bankguthaben, einer Haushaltseinrichtung sowie Schmuck als nicht über das Maß dessen hinausgehend angesehen, was „üblicherweise“ bei derartigen Testamentsvollstreckungen erforderlich sei. In dem angesprochenen Fall waren zur Bestimmung des Nachlassumfangs keine schwierigen Ermittlungen erforderlich. Auch das Nachlassverzeichnis konnte ohne Schwierigkeiten erstellt werden. Es gab keine Streitigkeiten zwischen Miterben.

Im konkret entschiedenen Fall genügten dem BGH zwei durchgeführte Testamentsvollstreckungen nicht. Wie sich aus seinem weiteren Ausführungen in den Entscheidungsgründen ergibt, konnte er nicht prüfen, ob diese beiden Testamentsvollstreckungen nicht möglicherweise ausnahmsweise ausreichen konnten, weil in den Tatsacheninstanzen zu Art und Umfang der beiden Testamentsvollstreckungen nichts vorgetragen worden war. Aus dieser sowie der anderer Stelle (Entscheidungsgründe Rn 22) gemachten Aussagen des BGH lassen sich aber immerhin zwei Schlussfolgerungen ableiten: (1) Allein an einer bestimmten Mindestzahl von Testamentsvollstreckungen lassen sich die Voraussetzungen für die Führung der Bezeichnung „zertifiziert“ nicht festmachen. (2) Ohne eine einzige Testamentsvollstreckung wird der Zusatz „zertifiziert“ – jedenfalls derzeit – nicht in wettbewerbsrechtlich zulässiger Weise geführt werden können.

Die Entscheidung des BGH wird die Diskussion um die Zertifizierung von Testamentsvollstreckern nicht beenden. Hierzu war der entschiedene Rechtsstreit zu sehr von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägt. So war der BGH als Revisionsgericht daran gebunden, die im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen des Berufungsgerichts zur Verkehrsauffassung lediglich auf Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungswerte hin zu überprüfen zu können. Er konnte sich daher beispielsweise nicht mit den Überlegungen auseinandersetzen, die das Bundesverwaltungsgericht bereits zwei Jahre zuvor (Urt. v. 24.09.2009 3 C 4.09, GewArch 2010, 87 „MacDent“) angestellt hatte, als es darum ging, dass ein Zahnarzt (letztendlich mit Erfolg) ein Logo verwendete, mit dem schlagwortartig auf die Einhaltung geprüfter Qualitätsstandards eines privatrechtlichen Franchise-Unternehmens hingewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht stellte darauf ab, dass ein durchschnittlich informierter Verbraucher auch das Internet als Informationsquelle heranzieht. Sind dort die Qualitätsstandards einsehbar, sei dies ausreichend. Der Bundesgerichtshof konnte sich mangels entsprechenden Sachvortrages in den Tatsacheninstanzen mit diesem Umstand leider nicht beschäftigen.

Offen bleibt auch, wie die vom Bundesgerichtshof im Leitsatz seiner Entscheidung bewusst offen gehaltene Formulierung über praktische Erfahrungen auf dem „Gebiet der Testamentsvollstreckung“ in der Praxis sich mit Leben füllen lassen wird. Das “Gebiet der Testamentsvollstreckung” erfährt ein Anwalt auch dann überaus praktisch, wenn er einen Testamentsvollstrecker im Hintergrund seiner Tätigkeit berät. Praktische Erfahrungen “wie ein Testamentsvollstrecker” lassen sich auch sammeln, wenn die Nachlassabwicklung aufgrund einer Nachlassvollmacht durchgeführt wird. Auch die Führung von Entlassungsverfahren gegen Testamentsvollstrecker führen zu umfänglichen „praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung”. Die Beispielsfälle lassen sich nahezu beliebig erweitern führen letztendlich auch zu der Frage, welche Rolle die zahlreichen praktischen Fälle spielen, die Fachanwälte für Erbrecht ihren Kammern gegenüber bereits nachgewiesen haben. Es ist daher durchaus nachvollziehbar, dass Rechtsanwaltskammern, die bis dahin zu einer eher restriktiven Handhabung gegenüber der Zertifizierung neigten, sehr schnell nach dem Bekanntwerden der Entscheidung ihre Auffassungen deutlich relativierten (die AGT berichtete am 15.07.2011). Denn eines hat der BGH – sehr zum Leidwesen einiger Kammervertreter – unmissverständlich klargestellt: es gibt kein Zertifizierungsmonopol der Rechtsanwaltskammern.

Zu den vollständigen Entscheidungsgründen gelangen sie über die Homepage des Bundesgerichtshofs.

5. Deutscher Testamentsvollstreckertag

Dienstag, 08. November 2011

Mit mehr als 170 Teilnehmern war der diesjährige Testamentsvollstreckertag der AGT das bisher am besten besuchte Zusammentreffen von Testamentsvollstreckern aller Professionen aus dem In- wie dem Ausland. Der Kongress begann auch gleich mit einem Höhepunkt der besonderen Art. Erstmalig wurde der AGT-Preis für eine herausragende wissenschaftliche Arbeit zu den Themenbereichen Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge vergeben. Die Auszeichnung als erstem Preisträger wurde Herrn Prof. Dr. Karlheinz Muscheler zuteil. Die AGT würdigte ihn für sein im Jahr 2010 bei Mohr Siebeck erschienenes zweibändiges Opus Magnum zum Erbrecht.

Den Themenblock Steuerrecht vertrat mit Ministerialrat Raymond Halaczinski ein Vertreter der Finanzverwaltung, die aktuelle Rechtsprechung wurde vom Preisträger Prof. Dr. Muscheler höchstselbst referiert. Der Themenblock Internationales führte die Teilnehmer mit den Beiträgen von Mag. Wildmoser und RA Dr. Langoth in die Aufgaben und Befugnisse des österreichischen Testamentsvollstreckers (Executors) ein. Den Abschluss der Veranstaltung bildete die Podiumsdiskussion mit Teilnehmern aus dem Bereich der Banken, Steuerberater, Anwaltschaft und Rechtsanwaltskammer Köln über die Konsequenzen, die sich für zertifizierte Testamentsvollstrecker aus der Entscheidung des BGH vom 09.06.2011 ergeben. Den Ausklang bildete ein geselliger Abend mit Speis und Trank.

Die Vortragsunterlagen erhalten Sie hier (nur für Teilnehmer des Testamentsvollstreckertages sowie Mitglieder der AGT).

Bundesrat stimmt Gesetz zur Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern zu

Freitag, 18. März 2011

Das Gesetzesvorhaben des Deutschen Bundestages zur Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern im Erbrecht (die AGT berichtete unter dem 02.03.2011) hat damit seine letzte große Hürde genommen. Um Wirksamkeit zu erlangen, muss das Gesetz nun nur noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Bundestag beschließt Gesetz zur Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kinder

Mittwoch, 02. März 2011

In seiner Sitzung vom 24.02.2011 hat der Deutsche Bundestag die erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder beschlossen. Das Gesetzesvorhaben geht zurück auf die Rüge des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28.05.2009. Es soll daher rückwirkend zum 29.05.2009 in Kraft treten. Zuvor muss jedoch das Gesetz jedoch noch den Bundesrat passieren.

Neues Standardwerk zum Erbrecht erschienen

Donnerstag, 16. Dezember 2010

Das auf dem Bochumer Erbrechtssymposium vorgestellte (die AGT berichtete am 08.09.2010), im Verlag Mohr Siebeck erschienene, zweibändige Lehrbuch zum Erbrecht bringt die Erbrechtspraktiker wieder auf den aktuellen Stand von Wissenschaft und Rechtsprechung.

Zur Rezension von AGT-Vorstandsmitglied RA Norbert Schönleber, Köln

Deutscher Testamentsvollstreckertag in Bonn

Mittwoch, 24. November 2010

Mit deutlich über 150 Teilnehmern aus ganz Deutschland und der Schweiz war der 4. Deutsche Testamentsvollstreckertag am 24.11.2009 im Bonner Wissenschaftszentrum so gut besucht wie nie zuvor. Unter dem Motto “Miteinander, nicht gegeneinander“ diskutierten die Teilnehmer die neuesten Entwicklungen in ihrem dynamischen Rechtsgebiet.

Im I. Themenblock referierte Herr Professor Dr. Karlheinz Muscheler, Ruhr-Universität Bochum, zu aktuellen Fragen der geschäftsmäßigen Testamentsvollstreckung. Der II. Themenkomplex, geprägt durch das Referat von Frau Dr. Cordula Haase-Theobald, Geschäftsführerin der Oppenheim Vermögenstreuhand GmbH, Köln beleuchtete die Problematik von Vermögensanlageentscheidungen des Testamentsvollstreckers im Zeichen wirtschaftlicher Krise. Der von Herrn DirAG Dr. Ludwig Kroiß verantwortete III. Themenkomlex setzte die Reihe der Beiträge zur internationalen Testamentsvollstreckung mit einem Referat zur Testamentsvollstreckung bei Auslandsbezug fort. Den Abschluss machte Herr Dr. Johannes Vöcking, Geschäftsführender Vorstand der ZNS – Hannelore Kohl Stiftung, Bonn mit seinem Vortrag zur Testamentsvollstreckung aus der Sicht der Stiftung.

In seinem Schlusswort kündigte Herr Dr. K. Jan Schiffer, Vorstandsmitglied der AGT, für den kommenden 5. Testamentvollstreckertag ein Novum an: die Vergabe des AGT- Preises für hervorragende wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung. Die Bitte an die versammelten Testamentsvollstrecker, entsprechende Arbeiten dem Vorstand der AGT zu empfehlen, wird hiermit gerne weitergegeben.

Hinweis:
Der den Teilnehmern des Testamentvollstreckertages zur Verfügung gestellte Tagungsband, der die Beiträge des vorangegangenen 3. Deutschen Testamentsvollstreckertages sowie weitere Aufsätze enthält, kann bei der AGT bezogen werden. Das Bestellformular finden Sie hier.

AGT auf dem 1. Bochumer Erbrechtssymposium

Mittwoch, 08. September 2010

Mit über 360 Teilnehmern aus Wissenschaft und Praxis war das vom Lehrstuhl Prof. Dr. Karlheinz Muscheler, Ruhr-Universität Bochum, veranstaltete 1. Bochumer Erbrechtssymposium ein voller Erfolg. Als interessanten neuen Ansatz empfanden die Teilnehmer die Statements der Richterschaft sowie der bekannten Erbrechtsorganisationen (DAV-AGErbR, AGT, DVEV) zu den Möglichkeiten einer Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Praxis. Neben den fundierten Fachvorträgen zum neuen Erbrecht war ein weiterer Höhepunkt die Vorstellung des neuen zweibändigen Lehrbuchs zum Erbrecht von Prof. Dr. Muscheler, Verlag MohrSiebeck.

Zur Homepage des Lehrstuhls gelangen Sie hier.

Steuerliche Gleichstellung von Lebenspartnern geplant

Montag, 07. Juni 2010

Der Entwurf des Bundeskabinetts zum Jahressteuergesetzes 2010 sieht eine weitgehende steuerliche Gleichbehandlung der – eingetragenen – Lebenspartnerschaft im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz sowie im Grunderwerbssteuergesetz vor. Damit sollen Lebenspartner, die gegenseitig unterhaltspflichtig sind und ihren Partner ggf. bis zum Tode pflegen, vom steuerlich nicht mehr wie fremde Dritte behandelt werden.

Zum Regierungsentwurf gelangen Sie hier.