Kurz vor Toresschluss scheint in der Diskussion um die Inhalte der Erbschaftssteuerreform eine Einigung gefunden. Die bekannt gewordene Regelung trägt alle Zeichen eines politischen Kompromisses in sich, um den hart gerungen wurde. Schon jetzt ist erkennbar, dass die praktische Umsetzung erhebliche Probleme mit sich bringen wird und viele Erbschaften in Zukunft höher besteuert werden. Folgende Eckpunkte der künftigen Regelung zeichnen sich ab:
Die bislang diskutierte Anpassung der Sätze in den Steuerklassen II und III erfolgt nicht. Der Tarif startet vielmehr in beiden Stufen mit 30 % und endet bei 50 %. Das führt zu einer höheren Belastung, da die Sätze durch die Annäherung an die Verkehrswerte für alle Vermögensarten auf eine verbreiterte Bemessungsgrundlage zugreifen. Der leicht auf 20.000 EUR ansteigende persönliche Freibetrag kann dies nicht kompensieren
Immobilienerben werden in Zukunft deutlich schlechter behandelt. Betroffen sind hier nicht nur Erben von vermieteten Immobilien oder Erben von Immobilien im Betriebsvermögen, sondern auch Erben von selbstgenutzten Wohnimmobilien, soweit sie in nichtehelichen Lebensgemeinschaften leben.
Bei selbst genutztem Wohneigentum müssen überlebende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner sowie Kinder unabhängig vom Wert keine Erbschaftsteuer zahlen, wenn sie in dem Haus wohnen bleiben. Eine Wertgrenze nach oben soll es aber nicht geben. Für Abkömmlinge gilt jedoch die Auflage, dass die Wohnung nicht größer als 200 Quadratmeter (pro Abkömmling) sein darf. Auch darf der Erwerber die Immobilie innerhalb der folgenden zehn Jahre nicht verkaufen.
Firmenerben dürfen, sofern eine bestimmte Lohnsumme eingehalten wird (Wohlverhaltensregel), nach den nun vorliegenden Vorstellungen wählen, ob sie das Betriebsvermögen nach einer eine Haltefrist von sieben Jahren zu 85 % Prozent oder nach zehn Jahren zu 100 % steuerfrei stellen wollen. Die Vorgabe bei der einzuhaltenden Lohnsumme wurde gegenüber den bisherigen Entwürfen deutlich schärfer gefasst.
Die nunmehr vorliegenden Vorschläge müssen jetzt kurzfristig in einen neuen Gesetzesentwurf eingearbeitet werden. Wenn dies in den nächsten Wochen gelingt, wird einem Inkrafttreten der neuen Regelung zum 1. Januar 2009 nichts mehr im Wege stehen. Es bleiben allerdings berechtigte Zweifel, ob ein unter so hohem Zeitdruck überarbeitetes Gesetz wirklich den Anforderungen der Praxis gerecht wird. Eine negative Auswirkung ist heute schon feststellbar: die dringend erwartete Erbrechtsreform kann aufgrund Arbeitsüberlastung nicht wie geplant zum 1. Januar 2009 in Kraft treten.