BFH bestätigt Fachberaterbezeichnungen DStV

15. April 2010 von Eberhard Rott

Mit Urteil vom 23.02.2010 (VIII R 24/09) hat der BFH diese bereits von der Vorinstanz (FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.11.2008 – 2 K 1569/08) vertretene Auffassung für die Bezeichnung “Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.V.)” bestätigt. Voraussetzung sei allerdings, dass dies nicht im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung “Steuerberater” geschieht. Die Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG wurde – entgegen einer verbreiteten Auffassung im Schrifttum – nicht als verfassungswidrig angesehen.
Der Deutsche Steuerberaterverband hat die Entscheidung des BFH ausdrücklich begrüßt. Sie bestätigt die Zulässigkeit von privatrechtlich verliehenen Fachberaterbezeichnungen für Steuerberater und stärkt damit die Wettbewerbsfähigkeit der steuerberatenden Berufe. Nach Auffassung der AGT reiht sich diese Entscheidung nahtlos ein in die vom Anwaltssenat des Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 01.07.2002, AnwZ (B) 52/01 – Mediatorenentscheidung) begründete Auffassung, wonach es verfassungsrechtlich bedenklich wäre, den Rechtsanwälten die Führung einer privatrechtlich verliehenen Bezeichnung zu verbieten, wenn sie mit ihrer Tätigkeit in Konkurrenz zu anderen Berufsgruppen treten. In der Instanzrechtsprechung (LG Regensburg, Urt. v. 28.01.2010, 1 HK O 2329/09, die AGT berichtete) sowie der juristischen Literatur (Grunewald, ZEV 2010, 69) findet sich diese Überzeugung für die von der AGT verliehene Bezeichnung zertifizierter Testamentsvollstrecker fortgesetzt.

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